Wähler & Wahlen

Bundestagswahl 94 | Bundestagswahl 98

Jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr erreicht hat, ist wahlberechtigt und darf sich auch um ein Abgeordnetenmandat bewerben. Die Beteiligung an Wahlen ist freiwillig.

Bei der Bundestagswahl hat jeder Wähler zwei Stimmen:

  1. Mit der so genannten Erststimme wählt er einen Kandidaten seines Wahlkreises (Mehrheitswahl),
  2. mit der Zweitstimme eine Partei, die eine Liste von Kandidaten präsentiert (Verhältniswahl).

Vor der Vereinigung war die Bundesrepublik in 248 Wahlkreise eingeteilt, das gesamtdeutsche Bundesgebiet hat 328 Wahlkreise.

Die Sieger in den jeweiligen Wahlkreisen stellen die Hälfte der 669 Bundestagsabgeordneten. Die andere Hälfte wird über die Landeslisten der Parteien bestimmt, proportional zu ihrem Stimmenanteil.

Parteien, die weniger als 5% der Zweitstimmen erreichen, scheiden aus. Diese 'Fünfprozentklausel' soll eine Zersplitterung des Parteiensystems verhindern und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sichern; sie gilt nicht, wenn eine Partei mindestens drei Direktmandate gewinnt. Nicht miteinander konkurrierende Parteien können Listenverbindungen eingehen.

Am 2. Dezember 1990 konnten zum ersten Mal alle Deutschen an der Wahl zum Bundestag teilnehmen. Die Wahl am 16.10.1994 war die erste regelmäßige gesamtdeutsche Bundestagswahl.

Neben dem Bundestag gibt es Parlamente in den einzelnen Bundesländern und auf kommunaler Ebene. Die Wahlen vollziehen sich dort nach im wesentlichen gleichen Regeln; meist wird jedoch nur eine Stimme abgegeben.

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