Der Bundesrat*
ist die zweite Kammer des Parlaments. In ihm sind die Bundesländer
vertreten. Er besteht nicht aus gewählten Volksvertretern,
sondern aus 68 Mitgliedern der 16 Länderregierungen.
Je nach Einwohnerzahl entsenden die Länderregierungen drei
bis sechs Abgeordnete in den Bundesrat. Die Abgeordneten einer Länderregierung
dürfen ihre Stimmen nur einheitlich abgeben. Den Vorsitz haben
turnusgemäß die Ministerpräsidenten der Länder,
und zwar für jeweils ein Jahr. Der Bundesratspräsident
vertritt den Bundespräsidenten, wenn dieser abwesend ist.
Der Bundesrat wirkt bei der Gesetzgebung und bei der Verwaltung
des Bundes mit. Verfassungsänderungen und Gesetze, die Interessen
der Länder berühren, benötigen die Zustimmung des
Bundesrats. Der Bundesrat kann ein Gesetz, das im Bundestag verabschiedet
wurde, zur weiteren Beratung an einen Vermittlungsausschuss
verweisen oder ganz ablehnen. Der Ausschuss besteht aus Bundestags-
und Bundesratsabgeordneten.
Der Bundesrat hat also ein wichtiges Mitspracherecht bei der Verabschiedung
von Gesetzen, zumal im Bundesrat andere Mehrheitsverhältnisse
herrschen können als im Bundestag.
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